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ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten) ist die Abkürzung für die Kurzform “Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“. Dieses Gesetz regelt in Deutschland die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern.
Das ZAG unterscheidet zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern (oft als Payment Service Provider – PSP bezeichnet) und Zahlungsinstituten. Außerdem definiert es Zahlungsdienste und die Anforderungen an die Ausführung von Zahlungsdiensten.
Das ZAG findet seinen Ursprung in der Europäischen Payment Services Directive („PSD“), die erlassen wurde, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Dienstleistungen der Zahlungsdienstleister im gesamten europäischen Raum schaffen. Die rasante Entwicklung im Zahlungsverkehrsmarkt, die Einführung neuer Technologien und vieler innovativer Geschäftsmodelle infolge der Digitalisierung haben zu Anpassungserfordernissen geführt. Deshalb wurde Ende 2015 die überarbeitete Payment Service Directive 2 (kurz: „PSD 2“) mit einer Reihe von Regelungen erlassen, um die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen und weiteren Wettbewerb zu ermöglichen. Die PSD 2 musste vom deutschen Gesetzgeber bis zum 13.01.2018 in deutsches Recht umgesetzt werden, weshalb das ZAG zu diesem Geltungstag erneut angepasst und um viele Anforderungen, aber auch um neue Zahlungsdienste („Zahlungsauslösedienst“ und „Kontoinformationsdienst“) erweitert wurde.